{"id":8,"date":"2007-10-14T10:48:46","date_gmt":"2007-10-14T08:48:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kanzlei-polster.com\/?page_id=9"},"modified":"2007-10-14T10:48:46","modified_gmt":"2007-10-14T08:48:46","slug":"10-haufig-gestellte-fragen-zum-familienrecht","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/kanzlei-polster.com\/?page_id=8","title":{"rendered":"10 h\u00e4ufig gestellte Fragen zum Familienrecht und deren Antworten"},"content":{"rendered":"<h5>1. Wann kann ich mich scheiden lassen?<\/h5>\n<p>Es gilt grunds\u00e4tzlich das Zerr\u00fcttungsprinzip. Verschulden eines Ehegatten ist diesem bereits seit der gro\u00dfen Familienrechtsreform in den 70er Jahren nicht mehr vorwerfbar.<\/p>\n<p>Leben die Ehegatten 1 Jahr getrennt, geht der Familienrichter im allgemeinen von der Zerr\u00fcttung der Ehe aus. Die Trennung kann durch Aufhebung der h\u00e4uslichen Gemeinschaft, etwa durch Auszug eines Ehegatten, oder durch Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung\/Haus erfolgen.<\/p>\n<p>Weigert sich der eine Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres in begr\u00fcndeter Weise, dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten zuzustimmen, kann die Ehe erst nach Ablauf von 2 weiteren Jahren geschieden werden.<\/p>\n<p>Eine Ehe kann im Einzelfall auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn der Fortbestand der Ehe f\u00fcr den scheidungswilligen Ehegatten eine &#8222;unzumutbare H\u00e4rte&#8220; bedeuten w\u00fcrde. Diese H\u00e4rte wird jedoch nur in wenigen von der Rechtsprechung der Familiengerichte entwickelten F\u00e4llen angenommen. Ein k\u00fcrzeres Zusammenleben -nicht l\u00e4nger als 3 Monate- nach bereits vollzogener Trennung unterbricht den Ablauf der Trennungsfristen nicht; etwas anderes gilt bei einer echten Vers\u00f6hnung.<\/p>\n<h5>2. Brauche ich einen Anwalt?<\/h5>\n<p>Es besteht in Ehescheidungsverfahren der sog. Anwaltszwang f\u00fcr jeden der Ehegatten.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen der einverst\u00e4ndlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies nicht unbedingt notwendig, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und eine einverst\u00e4ndliche Regelung \u00fcber die Folgesachen, etwa durch notariellen Vertrag, erzielt wurde; dann reicht es aus, wenn sich beide Ehegatten nur einen Anwalt nehmen. Im Termin zur Ehescheidung vor dem Familiengericht sollte jedoch ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden, wenn die Ehegatten die sofortige Rechtskraft der Ehescheidung herbeif\u00fchren wollen. Eine solche Erkl\u00e4rung kann nur von einem am zust\u00e4ndigen Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden.<\/p>\n<h5>3. Was passiert mit dem in der Ehe angeschafften Hausrat bei der Trennung?<\/h5>\n<p>Der in der Ehe gemeinsam angeschaffte Hausrat ist zwischen den Ehegatten je zur H\u00e4lfte aufzuteilen.<\/p>\n<p>Da dies im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (wie teilt man eine Waschmaschine oder einen K\u00fchlschrank) ist eine sinnvolle Teilung zwischen den Ehegatten herbeizuf\u00fchren; auch ein Familienrichter wird in einem Hausratsteilungsverfahren keine wertm\u00e4\u00dfige Verteilung, sondern immer nur eine sinnvolle Teilung dahingehend vornehmen, dass einer die Waschmaschine und der andere die Sp\u00fclmaschine bekommt.<\/p>\n<h5>4. Wer bekommt das Kind\/die Kinder nach der Trennung?<\/h5>\n<p>Eheliche Kinder:<\/p>\n<p>Beide Eltern \u00fcben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Auf Antrag eines Elternteil kann ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein \u00fcbertragen werden. Hierf\u00fcr ist entweder die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, die \u00dcbertragung auf den Antragsteller entspricht dem Kindeswohl am besten oder es ist eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Nichteheliche Kinder:<\/p>\n<p>Es bleibt bei der alleinigen Sorge der Mutter, wenn keine Sorgeerkl\u00e4rung der Kindeseltern vorliegt, kein Antrag des Kindesvaters mit Zustimmung der Kindesmutter auf alleinige \u00dcbertragung der elterlichen Sorge vorliegt oder die Regelung nicht dem Kindeswohl dient. Ein weiterer Kernpunkt des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) ist die M\u00f6glichkeit der Sorgeerkl\u00e4rung der Kindeseltern. Die nicht miteinander verheirateten Eltern erkl\u00e4ren gegen\u00fcber dem Jugendamt bzw. einem Notar, dass sie die Sorge f\u00fcr das gemeinsame Kind \u00fcbernehmen wollen. Weiterhin wird die Amtspflegschaft abgeschafft. An diese Stelle tritt die sog. freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes, die nur dann realisiert wird, wenn ein Elternteil es will.<\/p>\n<h5>5. Wer bleibt in der Ehewohnung?<\/h5>\n<p>Unter den Begriff &#8222;Ehewohnung&#8220; werden auch Einfamilienh\u00e4user etc. gefasst.<\/p>\n<p>Jeder der Ehegatten kann, sofern er (Mit-)Mieter der Ehewohnung oder (Mit-)Eigent\u00fcmer ist, die Zuweisung der Ehewohnung an ihn verlangen, wenn \u00fcber den Verbleib bzw. Auszug keine Einigung erzielt werden kann und eine r\u00e4umliche Trennung von Tisch und Bett in der Ehewohnung nicht m\u00f6glich ist. Im dringenden Bedarfsfall ist dieses bereits bei konkreter Trennungsabsicht beim Familiengericht zu beantragen. Ist der Antragsteller weder (Mit)-Mieter noch (Mit)-Eigent\u00fcmer der Ehewohnung, kann eine Zuweisung nur im Ausnahmefall von diesem beantragt werden, z.B. wenn der andere Ehegatte die Ehewohnung zerst\u00f6rt, um dem Antragsteller die Wohnm\u00f6glichkeit zu nehmen, oder er durch sein Verhalten die Aufgabe der Ehewohnung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<h5>6. Kann der Ehegatte Unterhalt verlangen ?<\/h5>\n<p>Bei einer Trennung von Ehegatten kann derjenige, der weniger oder kein Einkommen erzielt, von dem &#8222;Mehr&#8220;-Verdiener sog. Trennungsunterhalt verlangen. Die H\u00f6he richtet sich nach dem Einkommen des &#8222;Mehr&#8220;-Verdieners und den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen. Ehebedingte Verbindlichkeiten, z.B. Kreditverbindlichkeiten bei einer Hausfinanzierung, sind beg\u00fcnstigend zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Ehescheidung steht dem Berechtigten der sog. nacheheliche Unterhalt zu. Der Unterschied ist rein sprachlicher und gesetzessystematischer Natur, die H\u00f6he ist jedoch in der Regel identisch mit dem zuvor titulierten Trennungsunterhalt.<\/p>\n<p>Erh\u00f6ht oder erm\u00e4\u00dfigt sich das Einkommen des Verpflichteten nach Rechtskraft des Unterhaltsurteils, kann unter Umst\u00e4nden eine Anpassung sowohl von dem Verpflichteten als auch von dem Berechtigten verlangt werden.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt entfallen, z.B. bei nur sehr kurzer Ehedauer.<\/p>\n<h5>7. Bekommen Kinder Unterhalt?<\/h5>\n<p>Minderj\u00e4hrige eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsberechtigt. Die H\u00f6he richtet sich beim Kindesunterhalt nach dem Bedarf des Kindes und dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.<\/p>\n<p>Richtlinie f\u00fcr den Bedarf ist insbesondere die &#8222;<a href=\"http:\/\/www.olg-duesseldorf.nrw.de\/service\/ddorftab\/ddorftab7\/20070701ddorftab.pdf\">D\u00fcsseldorfer Tabelle<\/a>&#8222;, die im Abstand von ca. 2 Jahren vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf nach Erhebungen des ver\u00e4nderten Lebenshaltungsindexes und in Anpassung der Rechtsprechung der Familiengerichte zur H\u00f6he des Unterhalts herausgegeben wird.<\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Kind in seiner Obhut hat oder sogar die elterliche Sorge aus\u00fcbt, leistet im allgemeinen Unterhalt in Naturalleistungen. Er bezieht auch in der Regel das Kindergeld. Da Kindergeld beiden Ehepartnern je zur H\u00e4lfte zusteht, ist es beim Kindesunterhalt h\u00e4lftig bei dem Barunterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen.<\/p>\n<p>Zahlt der Barunterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt, weil er nicht kann, ist es ratsam, sich an die Unterhaltsvorschusskasse des Sozialamtes zu wenden. Zahlt der Barunterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt, weil er nicht will, kann schnell im Wege des<\/p>\n<p>vereinfachten Verfahren<\/p>\n<p>ein Unterhaltsanspruch tituliert (d.h. im Zwangsvollstreckungsverfahren eintreibbar gemacht) werden. Der Anwendungsbereich ist begrenzt auf<\/p>\n<blockquote><p>Unterhaltsanspr\u00fcche minderj\u00e4hriger Kinder, die nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt leben<\/p>\n<p>Unterhaltsanspr\u00fcche, die der H\u00f6he nach das 1,5fache des Regelbetrages nicht \u00fcbersteigen.<\/p><\/blockquote>\n<ul><\/ul>\n<p>Erhebt der Unterhaltsverpflichtete im vereinfachten Verfahren Einwendungen, muss er gleichzeitig Auskunft \u00fcber seine Einkommens und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse geben und diese belegen.<\/p>\n<p>Vollj\u00e4hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen minderj\u00e4hrigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt mind. eines Elternteils leben und sich in der allg. Schulausbildung befinden. Alle anderen vollj\u00e4hrigen Kinder sind nachrangig unterhaltsberechtigt. Der Unterhalt dieser vollj\u00e4hrigen Kinder bemisst sich nach der 4. Altersstufe der D\u00fcsseldofer Tabelle. Bei ausw\u00e4rtiger Unterbringung (z.B. Studenten) betr\u00e4gt der Unterhaltsbedarf i.d.R. EUR 600,00. Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Der Kindesunterhalt kann nicht nur mehr statisch in Form eines bestimmten Betrages tituliert werden, sondern auch dynamisiert.<\/p>\n<p>Der Vorteil liegt darin, dass der Unterhaltstitel, ohne dass es hierzu eines gerichtlichen Verfahrens bedarf, an der vorgesehenen Anpassung der Regelbetr\u00e4ge teilnimmt.<\/p>\n<h5>8. Was ist Zugewinn?<\/h5>\n<p>Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm\u00f6gen eines Ehegatten das Anfangsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt. Anfangsverm\u00f6gen und Endverm\u00f6gen sind bei jedem der Ehepartner jeweils detailliert zu bestimmen.<\/p>\n<p>Bei Scheidung einer Ehe ist ein h\u00e4lftiger Ausgleich des erzielten Zugewinns von demjenigen vorzunehmen, der mehr Zugewinn erzielt hat.<\/p>\n<p>Hat z. B. der Ehemann einen Zugewinn w\u00e4hrend der Ehe von EUR 5.000,00 erzielt und die Ehefrau von EUR 3.000,00, hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. EUR 1.000,00.<\/p>\n<p>Der Zugewinn kann immer erst dann beantragt werden, wenn das Ehescheidungsverfahren beim Gericht rechtsh\u00e4ngig ist und nur bis zu 3 Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Ausnahmefall kann der Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung beantragt werden, wenn z.B. der ausgleichspflichtige Ehegatte Verm\u00f6genswerte verschwendet, verschleudert oder zu bef\u00fcrchten steht, dass er Verm\u00f6genswerte verschwinden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Frage des Zugewinnausgleichs ist in vielen F\u00e4llen kompliziert und bedarf einer eingehenden Betrachtung auch unter steuerlichen Aspekten.<\/p>\n<h5>9. Was ist der Versorgungsausgleich?<\/h5>\n<p>Der Versorgungsausgleich wird in Deutschland von Amts wegen durchgef\u00fchrt und in der Regel im Scheidungsurteil mitausgesprochen. Er ist ein Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Dazu werden vom Familienrichter bei Einreichen eines Ehescheidungsantrages von beiden Ehegatten Ausk\u00fcnfte von ihren jeweiligen Versorgungstr\u00e4gern eingeholt und eine punktem\u00e4\u00dfige Bewertung vorgenommen. Derjenige, der in der Ehezeit h\u00f6here Anwartschaften erworben hat, \u00fcbertr\u00e4gt dem anderen eine entsprechende Punktedifferenz. Der Familienrichter weist im Scheidungsurteil die jeweiligen Versorgungstr\u00e4ger zu dieser \u00dcbertragung an. Da Richter und Anw\u00e4lte auf die Dauer der Einholung und Bearbeitung dieser Ausk\u00fcnfte keinerlei Einfluss haben, empfiehlt es sich, bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Ehescheidungsantrag beim Gericht einzureichen. Der Versorgungsausgleich kann nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.<\/p>\n<h5>10. Was kostet eine Scheidung?<\/h5>\n<p>Die Kosten richten sich nach der gesetzlichen Geb\u00fchrentabelle f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert des Verfahrens und ist immer abh\u00e4ngig vom Einzelfall.<\/p>\n<p>Ist ein Ehegatte einkommensschwach oder ohne Einkommen und Verm\u00f6gen kann f\u00fcr ihn Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese kann vom Gericht ganz oder teilweise mit einer Ratenzahlungsauflage gew\u00e4hrt werden. Einfamilienh\u00e4user sind bei der Bewertung von einsatzf\u00e4higem Verm\u00f6gen nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt ein Ehegatte \u00fcber \u00fcberdurchschnittliches Einkommen, w\u00e4hrend der andere Ehegatte \u00fcber nur geringes oder gar kein Einkommen verf\u00fcgt, kann der Einkommensstarke auch zu einem Prozesskostenvorschuss verurteilt werde, d.h. er hat die Geb\u00fchren des Anwalts des Einkommensschw\u00e4cheren noch vor der Durchf\u00fchrung des eigentlichen Verfahrens zu zahlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wann kann ich mich scheiden lassen? Es gilt grunds\u00e4tzlich das Zerr\u00fcttungsprinzip. Verschulden eines Ehegatten ist diesem bereits seit der gro\u00dfen Familienrechtsreform in den 70er Jahren nicht mehr vorwerfbar. Leben die Ehegatten 1 Jahr getrennt, geht der Familienrichter im allgemeinen von der Zerr\u00fcttung der Ehe aus. 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