{"id":15,"date":"2010-08-06T20:24:40","date_gmt":"2010-08-06T19:24:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kanzlei-polster.com\/index.php\/2007\/12\/18\/die-auswirkungen-der-reform-des-erbschaftsteuerrechts\/"},"modified":"2010-08-06T20:24:40","modified_gmt":"2010-08-06T19:24:40","slug":"die-auswirkungen-der-reform-des-erbschaftsteuerrechts","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/kanzlei-polster.com\/?p=15","title":{"rendered":"Die Auswirkungen der Reform des Erbschaftsteuerrechts"},"content":{"rendered":"<p>Enge Verwandte &#8211; Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel &#8211; und Unternehmenserben profitieren von der Reform.<\/p>\n<p><strong>Weitere Ann\u00e4herung an die Verkehrswerte, Erh\u00f6hung der Freibetr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen wird k\u00fcnftig n\u00e4her am Verkehrswert bewertet als bisher, was f\u00fcr die Erben gro\u00dfer Immobilien- und Grundst\u00fccksverm\u00f6gen schmerzlich sein wird. Die Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens wird durch eine Rechtsverordnung des Finanzministeriums geregelt &#8211; und nicht durch das geplante Gesetz.<\/p>\n<p>Am Tarif\u00a0 f\u00fcr den Ehegatten und andere nahe Verwandte wie Kinder und Enkel \u00e4ndert sich nichts. Er liegt auch k\u00fcnftig je nach Gr\u00f6\u00dfe des Erbes zwischen sieben Prozent bei Verm\u00f6gen bis zu 52.000 Euro und bis zu 30 Prozent bei Verm\u00f6gen von mehr als 25.565.000 Euro nach Abzug der Freibetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Diese Freibetr\u00e4ge werden jedoch kr\u00e4ftig erh\u00f6ht, um das selbstgesteckte Ziel, die Erbschaftsteuerreform f\u00fcr Ehegatten und nahe Verwandte zumindest im Bereich des &#8222;b\u00fcrgerlichen&#8220;, also durchschnittlichen Verm\u00f6gens nicht zu Mehrbelastungen f\u00fchren zu lassen, zu errreichen: f\u00fcr Ehepartner auf 500.000 (bisher 307.000) Euro, f\u00fcr Kinder auf 400.000 (bisher 205.000) Euro und f\u00fcr Enkel auf 200.000 (bisher 51.200) Euro. Hinzu kommen Freibetr\u00e4ge etwa f\u00fcr Hausrat, Pflege oder Unterhalt.<\/p>\n<p>Der Freibetrag entfernterer Verwandter (Steuerklasse II) wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Auch f\u00fcr Nicht-Verwandte soll ein Freibetrag von 20.000 (bisher 5200) Euro gelten.\u00a0 F\u00fcr die Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif eingef\u00fchrt (bis 6 Mio \u20ac 30%, dar\u00fcber 50%). F\u00fcr eingetragene Lebenspartner gilt der gleiche Freibetrag wie f\u00fcr Ehepartner, aber der Steuersatz f\u00fcr entfernte Verwandte(!).<\/p>\n<p>\u00dcberlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zahlen keine Steuern auf das geerbte Eigenheim. Auch Kinder bleiben beim Wohneigentum steuerfrei, wenn die Wohnfl\u00e4che 200 Quadratmeter nicht \u00fcbersteigt. Die Steuerbefreiung gilt nur,\u00a0 wenn das Haus oder die Wohnung auch weiter von den Erben bewohnt wird.<\/p>\n<p><strong>Unternehmen, Landwirtschaft<\/strong><\/p>\n<p>Erben von Unternehmen werden unter den folgenden Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit.<\/p>\n<p><strong><\/strong>Wird ein Betrieb zehn Jahre fortgef\u00fchrt und liegt die Lohnsumme im Durchschnitt \u00fcber dem Niveau vor der Erbschaft, entf\u00e4llt die Steuer komplett.<\/p>\n<p><strong><\/strong>Dem Unternehmererben werden 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen, wenn der Betrieb sieben Jahre weitergef\u00fchrt wird und die durchschnittliche Lohnsumme nur geringf\u00fcgig sinkt.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Steuerbefreiung werden Familienunternehmen hingegen st\u00e4rker belastet , weil die Bewertung der Verm\u00f6gen in Zukunft n\u00e4her am Verkehrswert und damit h\u00f6her erfolgen wird.<\/p>\n<p>Landwirte sollen ihren Hof nach dem Ertragswertverfahren bewerten d\u00fcrfen, womit in den meisten F\u00e4llen kaum Erbschaftsteuer anfallen wird.<\/p>\n<p><strong>Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Erben haben jedoch die M\u00f6glichkeit, sich r\u00fcckwirkend f\u00fcr das neue Recht zu entscheiden. Das gilt jedoch nur f\u00fcr Erbschaften, welche in das Jahr 2008 fallen. Ab 2009 werden zwingend die neuen Vorschriften angewandt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Enge Verwandte &#8211; Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel &#8211; und Unternehmenserben profitieren von der Reform. Weitere Ann\u00e4herung an die Verkehrswerte, Erh\u00f6hung der Freibetr\u00e4ge Das Verm\u00f6gen wird k\u00fcnftig n\u00e4her am Verkehrswert bewertet als bisher, was f\u00fcr die Erben gro\u00dfer Immobilien- und Grundst\u00fccksverm\u00f6gen schmerzlich sein wird. 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